Der Gegenanwalt verhalte sich sodann widersprüchlich, wenn er eine Oberexpertise beantrage, habe er doch gegen die Nomination von Dr. K. keinen Einspruch erhoben. In materieller Hinsicht hielt der Vertreter des Berufungsklägers an seinem Antrag auf Abweisung der Klage fest, während der klägerische Anwalt die Abweisung der Berufung beantragte. Auf die Ausführungen der Parteiver- 6 treter zur Begründung dieser Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung: