Wenn das Gericht zum Schluss kommen sollte, dass entscheidend auf das Gutachten Dr. K.s abzustellen sei, müsse ein Gegengutachten bei einem Spezialisten der Geriatrie eingeholt werden. Über die Beziehungen des Beklagten zur Erblasserin könnten die zusätzlich aufgerufenen Zeugen Auskunft geben. Der klägerische Rechtsvertreter wandte ein, die Beweisanträge seien ungenügend begründet. Der Gegenanwalt verhalte sich sodann widersprüchlich, wenn er eine Oberexpertise beantrage, habe er doch gegen die Nomination von Dr. K. keinen Einspruch erhoben.