E. An der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht waren der Berufungskläger persönlich mit seinem Rechtsvertreter sowie eine aus drei Klägern bestehende Delegation der Berufungsbeklagten mit ihrem Anwalt anwesend. Rechtanwalt Dr. Kunz führte zum Beweisverfahren aus, er halte an seinen Beweisergänzungsanträgen fest, soweit diese für die Beurteilung der Sache als wesentlich erachtet würden. Wenn das Gericht zum Schluss kommen sollte, dass entscheidend auf das Gutachten Dr. K.s abzustellen sei, müsse ein Gegengutachten bei einem Spezialisten der Geriatrie eingeholt werden.