D. Gegen dieses Urteil liess R. J. am 17. April 2002 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei die Klage abzuweisen. Als Eventualbegehren wurde sodann beantragt, es sei das Beweisverfahren durch die Anordnung einer Oberexpertise und Durchführung durch einen Sachverständigen der Geriatrie (Vorschlag: Prof. Dr. A. W., Spezialist für geriatrische Neurologie, Chefarzt der stadtärztlichen Dienste und Co-Leiter des Zentrums Gerontologie der Universität Zürich) sowie durch die Einvernahme der Zeugen P., Dr. med. Peter J. und Diana J. zu ergänzen.