K. lieferte sein Gutachten am 18. Oktober 2000 ab und ergänzte es am 27. Juni 2001, nachdem ihm noch zwei zusätzliche Zeugeneinvernahmenprotokolle vorgelegt worden waren. Während die Kläger auch dieses Gutachten als schlüssig bezeichneten, beantragte der Rechtsvertreter des Beklagten, es sei bei einem medizinischen Spezialisten der Geriatrie ein Obergutachten einzuholen. Der Entscheid über diesen Antrag wurde vom Bezirksgerichtspräsidenten dem Gesamtgericht vorbehalten und es wurde der Experte zur Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht vorgeladen.