Sie stellten das Rechtsbegehren, das durch die Erblasserin U. T. sel. verfasste handschriftliche Testament vom 12. November 1996 sei für ungültig zu erklären. Es wurde unter anderem die Durchführung eines graphologischen Gutachtens zur Frage, ob das ganze Testament an einem einzigen Tage oder an unterschiedlichen Tagen und unter unterschiedlichen geistigen Voraussetzung bei der Verfasserin erstellt worden sei sowie die Einholung eines postmortalen Gutachtens über die Urteilsfähigkeit von U. T. im Zeitpunkt der Testamentserrichtung beantragt. Der Beklagte liess in seiner Prozessantwort vom 23. April 1999 die kostenfällige Abweisung der Klage beantragen.