B. Am 2. Dezember 1998 reichten neun der elf gesetzlichen Erben der U. T. sel. beim Vermittleramt des Kreises Domleschg ein Vermittlungsbegehren ein, worauf am 15. Dezember 1998 die Sühneverhandlung durchgeführt wurde, die erfolglos verlief. Die Kläger bezogen darauf den Leitschein und prosequierten die Klage mit Prozesseingabe vom 8. Februar 1999 an das Bezirksgericht Heinzenberg. Sie stellten das Rechtsbegehren, das durch die Erblasserin U. T. sel. verfasste handschriftliche Testament vom 12. November 1996 sei für ungültig zu erklären.