Als schliesslich am 6. Dezember 1974 auch ihr Bruder R. verstarb, traf dies U. T. schwer. Mit Beschluss vom 13. Juli 1976 entsprach die Vormundschaftsbehörde Domleschg ihrem Begehren, ihr wegen Altersschwäche und Unerfahrenheit zur Besorgung ihrer vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten einen Beistand gemäss Art. 394 ZGB zu bestellen und betraute Kurt M., Rothenbrunnen, mit dieser Aufgabe. Nachdem die Verbeiständete im Juni 1979 der Vor- 3