In der zivilrechtlichen Berufung des R. J . , Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Romano Kunz, Ottoplatz 19, Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 6. Juli / 8. August 2001, mitgeteilt am 9. April 2002, in Sachen des August T . , des Ulrich T . – R . , der Lina L . - T . , des Jürg T . , des Valentin T . , der Menga T . - T . , des Anton L . - S . , des Luzius L . - S . , sowie des L. T . - C . , gegen den Berufungskläger, betreffend Testamentsanfechtung, hat sich ergeben: 2