{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-08-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-26_2002-08-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763b9d47e9f2a30d4858971b2a26871fe8ae5d3135d68c0417e57d00326fa745a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763b9d47e9f2a30d4858971b2a26871fe8ae5d3135d68c0417e57d00326fa745a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_26", "Checksum": "2e955e6c4df23c791eef06d7046823e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 20.08.2002 ZF 2002 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 20.08.2002 ZF 2002 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Dass\nsich der Hausarzt bis in den Dezember 1996 hinein nicht veranlasst sah, in der\nKrankengeschichte einen Vermerk bezüglich der schleichenden senilen Demenz zu\nmachen, mag erstaunen, lässt sich aber dadurch erklären, dass der Arzt die Frau,\ndie ihre einfachen und keine intellektuellen Ansprüche stellenden täglichen Arbeiten\nnoch verrichten konnte, als diesbezüglich nicht behandlungsbedürftig betrachtete.\nGegen die Feststellungen des Fachmannes Dr. Y. vermögen auch die Aussagen\nverschiedener Zeugen, sie hätten die Erblasserin nicht als geisteskrank betrachtet,\nnicht aufzukommen. Einerseits stellt sich der medizinische Laie unter dem Begriff\nder Geisteskrankheit erfahrungsgemäss einen gravierenden, sich nach aussen manifestierenden Zustand vor, so dass er selbst im Zusammenhang mit einer etwas\nverschrobenen Person nicht so schnell dieses Wort verwendet, und andererseits\nstellte der Experte Dr. K. fest, dass eine deutliche Altersveränderung von der Umgebung oft erst dann realisiert werde, wenn eine grob auffällige Handlung passiere,\nja bei Beschränkung der Gespräche auf das Alltägliche (und um solche Dinge drehten sich die Gespräche der Zeugen mit der Erblasserin, ist doch immer von Schafen,\nvom Maiensäss, von der Landwirtschaft die Rede) könnten sogar grobe Gedächtnisstörungen übersehen werden. Man könnte einwenden, der Zeuge Gion T. habe\nsich mit U. T. noch über Geldsachen (Pachtzinsen) unterhalten und mit ihr Kaufsverhandlungen geführt; er habe dabei auch erwähnt, sie sei gar nicht leicht zu beeinflussen gewesen. Diese Gespräche fanden aber offenbar 1995 und bis in das\nFrühjahr 1996 hinein statt und der Zeuge wies darauf hin, dass die Erblasserin in\nden letzten Jahren immer wieder gemeint habe, es seien ihr Sachen weggenommen\nworden und sie habe auch nicht mehr gewusst, ob er den Pachtzins schon bezahlt\nhabe. Für den für das vorliegende Verfahren relevanten Zeitraum sind daher auch\ndie Depositionen dieses Zeugen nicht geeignet, Zweifel an den doch recht eindeutigen Ausführungen Dr. Kaisers zu wecken. Bei dieser Sachlage muss angenommen werden, dass U. T. ihr Testament in einer geistigen Verfassung abgefasst hat,\nwelche keine Garantie dafür bot, dass sie sich voll bewusst war, was sie durch ihre\nVerfügung bewirkte und dass das Niedergeschriebene wirklich ihrem eigenen Willen entsprach. Das Gegenteil lässt sich auch nicht aus den Motiven ableiten, welche\ndie Erblasserin dazu bewogen haben könnten, gerade in dieser und nicht in einer\nanderen Weise über ihr ganzes Vermögen zu verfügen. Gewiss hat das Beweisverfahren ergeben, dass R. J. sich während einiger Jahre um U. T. gekümmert und ihr\n22\n\nin manchen Dingen geholfen hat und diese dem Beklagten daher ihrerseits sehr\nzugetan war. Andererseits sind aber auch keine Gründe ersichtlich, welche die Erblasserin dazu bewogen haben könnten, alle ihre Verwandten von der Erbfolge auszuschliessen und alle ihre Güter einer Drittperson zu überlassen. Die Beziehungen\nzu ihren Angehörigen scheinen durchaus intakt gewesen zu sein, so dass es sich\nkeineswegs aufdrängte, alle Verwandten leer ausgehen zu lassen.\n\nIst das Kantonsgericht nach dem Beweisergebnis davon überzeugt, dass U.\nT. im Spätherbst 1996 mit grosser Wahrscheinlichkeit an einer Geistesschwäche\nlitt, welche sie als grundsätzlich nicht mehr urteilsfähig erscheinen liess, müsste der\nBeklagte den Beweis erbringen, dass die Erblasserin am Tage, als sie das Testament verfasste, ausnahmsweise im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte gewesen war,\nalso in einem luziden Intervall gehandelt hatte. Für den Fall, dass sie sich in einem\nsolchen Zustand befunden hätte, wäre sie nach Auffassung ihres Hausarztes zwar\nimstande gewesen, den Sinn des im Testament enthaltenen Textes zu verstehen,\nauch wenn es zweifelhaft sei, dass sie sich der ganzen Tragweite bewusst gewesen\nwäre. Diese blosse Möglichkeit eines lucidum intervallum genügt nicht, um die sich\nauf Grund der oben gemachten Feststellungen ergebende Vermutung, wonach mit\nüberwiegender Wahrscheinlichkeit für den fraglichen Zeitraum Urteilsunfähigkeit\nanzunehmen ist, mit Bezug auf den Tag der Testamentserrichtung umzustossen.\nEs bleibt damit bei der Schlussfolgerung des Bezirksgerichts, wonach das angefochtene Testament mangels Testierfähigkeit der Erblasserin für ungültig zu erklären ist. Die Berufung ist damit abzuweisen.\n\n"}