{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-08-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-26_2002-08-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763b9d47e9f2a30d4858971b2a26871fe8ae5d3135d68c0417e57d00326fa745a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763b9d47e9f2a30d4858971b2a26871fe8ae5d3135d68c0417e57d00326fa745a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_26", "Checksum": "2e955e6c4df23c791eef06d7046823e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 20.08.2002 ZF 2002 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 20.08.2002 ZF 2002 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Es betrachtet daher die vorliegende Expertise von C.G. nicht als massgebliches Beweismittel, sondern als Hilfsmittel zur\nÜberprüfung des Resultats, das sich auf Grund der Würdigung anderer Beweis ergibt. Vergleicht man die Ergebnisse des Gutachtens mit dem Resultat der Zeugenaussagen, so stellt man eine bemerkenswerte Übereinstimmung fest. Der Experte\nist der Auffassung, dass das Testament von einer Person geschrieben wurde, die\nan deutlichen Altersbeschwerden litt, die sich in einer reduzierten geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit geäussert hätten. Das Testament sei geschrieben worden, als diese Beschwerden schon deutliche Formen angenommen hätten. Bei der\nSchreiberin müsse es sich um eine wenig gebildete, einfache Frau gehandelt haben, die infolge von Altersbeschwerden unter zusätzlichen psychischen, kognitiven\nund körperlichen Leistungsminderungen gelitten habe. Auch wenn diese Beurteilung für sich allein betrachtet noch nicht den Schluss zuliesse, es habe der Erblasserin an der für die Errichtung eines Testaments notwendigen Urteilsfähigkeit gefehlt, so verstärkt sie doch den Eindruck, den man auf Grund der Abwägung der\nverschiedenen Zeugenaussagen gewinnt. Sie bestärken das Kantonsgericht in der\nÜberzeugung, dass U. T. in ihren intellektuellen Funktionen so weit eingeschränkt\nwar, dass sie die Folgen ihres Handelns nicht mehr genügend abzusehen vermochte.\n\nc) Bestünden auf Grund der bisher gewürdigten Beweise noch Zweifel darüber, dass U. T. im Spätherbst 1996 mit grosser Wahrscheinlichkeit infolge Geistesschwäche nicht mehr urteilsfähig war, so würden diese durch die Feststellungen\ndes Hausarztes und Zeugen Dr.med. K. Y. beseitigt. Dr. Y. betreute die Erblasserin\n20\n\nseit 1981 bis zu ihrem Tode. Der Gesundheitszustand der Patientin war recht\nschwankend. So berichtete Dr. Y., U. T. sei 1989, 1991, 1992 und 1994 relativ\nschwer krank gewesen, und während diesen Perioden sei ihre Urteilsfähigkeit beeinträchtigt gewesen, nach der jeweiligen Erholung dann jedoch nicht mehr. Nun\nweist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass sich in der von Dr. Y. geführten Krankengeschichte erstmals am 7. Dezember 1996 ein Hinweis auf Demenzsymptome\nfindet. Allerdings sah sich der Arzt an diesem Tag veranlasst, U. T. das demente\nPatienten beruhigende Medikament Dipiperon zu verabreichen, da sie offenbar wegen ihrer Vergesslichkeit und ihrer Desorientierung verzweifelt war. Die Gedächtnisstörungen mussten zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden haben, verwies Dr.\nY. auf die Frage nach relevanten Momenten im Zusammenhang mit dem geistigen\nZustand der Erblasserin um den 12. November 1996 herum doch auf die deutliche\nStörung des Kurzzeitgedächtnisses. Er hatte ab 1996 auch eine Veränderung im\nWesen der Patientin festgestellt, sie sei ab dieser Zeit verschlossener und zurückgezogener gewesen, und es sei vorgekommen, dass er bei seinen Besuchen in\nFeldis vor verschlossener Tür gestanden sei und die Patientin nicht habe auffinden\nkönnen. Auf die Frage, ob U. T. an Wahnideen gelitten habe, antwortete Dr. Y., es\nsei im Rahmen der senilen Demenz zu beträchtlichen Gedächtnisstörungen mit Verkennung der Situation gekommen, wobei die Patientin nicht mehr gewusst habe, wo\nsie gewisse Gegenstände versorgt und darauf geglaubt habe, diese seien ihr gestohlen worden. Diese Vermutungen oder Behauptungen von Diebstählen hätten\nein ungewohnt starkes Ausmass angenommen. Der Zeuge äussert sich allerdings\nnicht eindeutig dazu, zu welchem Zeitpunkt er solche Feststellungen gemacht hatte.\nAllerdings verabreichte er seiner Patientin am 7. Dezember 1996 ein Medikament\ngerade zur Beruhigung ihrer Ängste, was darauf schliessen lässt, dass Dr. Y. mit\ndiesen Problemen der Patienten schon vorher konfrontiert worden war. Er führte\ndenn auch aus, es sei sehr wahrscheinlich, dass die senile Demenz schon vor dem\n12. November 1996 bestanden habe, auch wenn sich in der Krankengeschichte\nkeine entsprechenden Einträge befänden. Die Frage, ob U. T. am 12. November\n1996 grundsätzlich an einer Geistesschwäche gelitten, es aber denkbar sei, dass\nsie an diesem Tage auch einen klaren Moment gehabt habe, beantwortete der Arzt\nmit einem klaren Ja und auf die Frage des Rechtsvertreters des Beklagten, was er\nzur Behauptung, seine Patientin sei 1996 geisteskrank gewesen, zu sagen habe,\ngab Dr. Y. die eindeutige Antwort, Frau T. habe damals an einer senilen Demenz\ngelitten, was als Geisteskrankheit bezeichnet werden könne. Er stellte sich auf den\nStandpunkt, es habe sich um eine senile Demenz vom Alzheimer-Typ gehandelt,\nderen Beginn schwer festzulegen sei, aber wohl etwa im Jahre 1995 liege. An diesen eindeutigen Aussagen jener Person, die sich am intensivsten und regelmässig\n21\n\n"}