{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-08-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-26_2002-08-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763b9d47e9f2a30d4858971b2a26871fe8ae5d3135d68c0417e57d00326fa745a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763b9d47e9f2a30d4858971b2a26871fe8ae5d3135d68c0417e57d00326fa745a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_26", "Checksum": "2e955e6c4df23c791eef06d7046823e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 20.08.2002 ZF 2002 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 20.08.2002 ZF 2002 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Ts entspricht, geäussert hat, ist über seine\nEhefrau, die Tochter von Lina L., mit der Klägerschaft verbunden, und Nada P.,\nwelche die Beziehungen zwischen der Erblasserin und dem Kläger als besonders\ngut und intensiv und den Geisteszustand U. Ts als normal schildert sowie deren\nFähigkeiten zur Formulierung eines Textes wie jenen des Testaments im Jahre\n1996 als ausreichend gewesen erachtet, ist – wie auch ihr Ehemann – mit dem\nKläger seit Jahren eng befreundet. Die Aussagen dieser beiden Zeugen, die sich in\nden entscheidenden Punkten wesentlich unterscheiden, sind also besonders kritisch zu würdigen. Die Depositionen der Angestellten des Altersheims Domleschg\nbasieren auf Feststellungen, welche diese Zeugen erst mehr als ein Jahr nach der\nNiederschrift des Testaments durch U. T. gemacht haben und folglich für die Beurteilung des geistigen Zustandes der Erblasserin im November 1996 wenig hergeben. Da diese Personen sodann täglich mit alten und sehr alten Pensionären zu tun\nhaben, welche geistig stark abgebaut sind und mit denen eine auch nur einigermassen vernünftige Konversation nicht mehr möglich ist, neigen sie wohl dazu, eine\nPensionärin wie U. T., mit der man sich wenigstens zur Zeit ihres Eintritts ins Heim\nan guten Tagen immerhin noch über einfache Dinge aus ihrem Leben in Feldis unterhalten konnte, als geistig noch klarer und regsamer darzustellen, als sie im Vergleich mit einem Durchschnittsmenschen zu beurteilen wäre. Immerhin ist festzustellen, dass alle drei Zeugen des Altersheims der Meinung sind, dass die Erblas-\n18\n\nserin bei Eintritt ins Heim einen Text wie jenen des Testaments noch hätte verstehen\nkönne, zumindest wenn jemand mit ihr darüber gesprochen hätte. Die unabhängigen Zeugen Fredi T. und Maya J. sind der Auffassung, dass U. T. im Jahre 1996\ndurchaus normal war. Wenn die letztere aussagte, die Erblasserin sei einmal heulend zu ihr gekommen und habe heulend erklärt, es werde bei ihr immer eingebrochen, so hilft diese Feststellung insofern nicht weiter, als nicht klar ist, ob sie sich\nauf die Zeit vor oder nach der Errichtung des Testaments bezieht. Mit Bezug auf die\nAussagen der Zeugin Ruth Eichholzer trifft der Hinweis des Rechtsvertreters des\nBeklagten, wonach deren Feststellungen zeitlich nicht zu definieren seien, jedenfalls hinsichtlich der geschilderten Wahnvorstellungen zu, hingegen hielt die Zeugin\ndoch fest, dass sie bereits seit anfangs der Neunzigerjahre eine Wesensveränderung in dem Sinne wahrgenommen habe, dass U. T. vergesslicher geworden sei;\nvor allem habe das Kurzzeitgedächtnis gelitten, was sich darin gezeigt habe, dass\nsie ihre Sachen wie Schlüssel, Geld usw. nicht mehr gefunden habe. Im Zusammenhang mit Aussagen anderer Zeugen lässt sich sodann aber doch auch mit hinreichender Sicherheit sagen, dass Wahnvorstellungen schon vor dem 12. November 1996 bestanden haben mussten. Der Zeuge P. hielt fest, U. T. habe an starkem\nVerfolgungswahn gelitten. Die gesundheitlichen Schwankungen hätten im\nSpätherbst begonnen und bis in den nächsten Sommer gedauert. Diese Feststellung des Zeugen musste sich auf die Zeit vor der Errichtung des Testamentes beziehen, da die Erblasserin ja im Sommer 1997 hospitalisiert war und – nachdem sie\nfür einige Wochen hatte nach Hause entlassen werden können – anschliessend ins\nAltersheim aufgenommen wurde. Zudem formulierte der Zeuge seine Aussage in\nder Art, dass sie so verstanden werden muss, dass es sich um einen üblichen, sich\nalso jährlich wiederholenden Vorgang handelte. Zum nämlichen Schluss, dass sicher schon im Herbst 1996 Anzeichen eines Verfolgungswahns vorlagen, gelangt\nman auf Grund der Aussagen des Zeugen Gion T., der am Beispiel von im Jahre\n1996 geernteten Äpfel darlegte, dass U. T. Angst hatte, sie werde bestohlen. Es\nlässt sich angesichts dieser Depositionen unbefangener Zeugen also mit Sicherheit\nfeststellen, dass auch für nicht psychiatrisch geschulte Leute erkennbar war, dass\nU. T. schon vor dem Spätherbst 1996 nicht mehr im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte\nwar, sondern gelegentlich ein Verhalten an den Tag legte, das auf Störungen ihrer\nintellektuellen Funktionen hinwies. Nun führte aber der Gutachter Prof. Dr. K. aus\n(und an dieser objektiven Feststellung eines Fachmannes zu zweifeln besteht kein\nAnlass), dass selbst grobe Gedächtnisstörungen von Aussenstehenden unbeachtet\nbleiben könnten. Das habe zur Folge, dass ein organisches Psychosyndrom, beziehungsweise eine senile Demenz, solange sie nicht schwer sei, von der Umgebung\nübersehen werde. Würden aber entsprechende Symptome von der Umgebung be-\n19\n\nobachtet, so sei sie in der Regel auch tatsächlich vorhanden. Als Beweisergebnis\nauf Grund der Würdigung der Zeugenaussagen steht damit fest, dass bei U. T. bereits im Zeitraum der Errichtung ihres Testaments auch für psychiatrische Laien Anzeichen für mnestische Störungen und darauf basierende Wahnideen erkennbar\nwaren, was nach den Ausführungen des Gutachters auf eine mehr als mittelgradige\nGeistesschwäche hinweist. Dabei ist zu betonen, dass das Gericht zu diesem\nSchluss allein auf Grund einer eigenen Würdigung der Beweise gelangt und lediglich mit Bezug auf die Frage, wie dieses Beweisergebnis in psychiatrischer Hinsicht\nzu deuten ist, auf die in dieser Hinsicht nicht fallbezogenen Ausführungen des Experten abstellt.\n\n"}