{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-08-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-26_2002-08-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763b9d47e9f2a30d4858971b2a26871fe8ae5d3135d68c0417e57d00326fa745a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763b9d47e9f2a30d4858971b2a26871fe8ae5d3135d68c0417e57d00326fa745a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_26", "Checksum": "2e955e6c4df23c791eef06d7046823e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 20.08.2002 ZF 2002 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 20.08.2002 ZF 2002 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Nach den oben dargelegten Beweisregeln ist die Urteilsfähigkeit beim erwachsenen Durchschnittsmenschen\ngrundsätzlich als gegeben zu betrachten und es hat derjenige, der die Urteilsfähigkeit bestreiten will, zu beweisen, dass diese mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit\nnicht vorhanden ist oder war. Leidet oder litt eine Person hingegen an einer Geisteskrankheit oder einer Geistesschwäche oder an einem anderen die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln einschränkenden Zustand, so wird Urteilsunfähigkeit ver-\n13\n\nmutet. Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet das, dass es abzuklären gilt, ob U.\nT. im Spätherbst 1996 an einer Geistesschwäche oder Geisteskrankheit litt, die ihre\nFähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, einschränkte. Entgegen der Feststellung\ndes Psychiaters ist also vorerst nicht zu prüfen, wie ihr Zustand genau am 12. November 1996 war; dies wäre eine zu enge Betrachtungsweise, welche einen Beweis\nüber Gebühr erschweren würde. Stellt sich auf Grund der Beweiswürdigung heraus,\ndass im fraglichen Zeitraum ein die Urteilsfähigkeit einschränkender Zustand vorlag,\nso hat der Beklagte die Möglichkeit zu beweisen, dass am Tag der Niederschrift des\nTestaments eine Ausnahmesituation in dem Sinne vorgelegen hatte, dass die Erblasserin ihre letztwillige Verfügung im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte aufzuschreiben imstande war. Der Entscheid darüber, ob im massgeblichen Zeitraum Urteilsfähigkeit vorlag oder nicht, ist vom Gericht anhand der gesamten Beweislage zu\nfällen. Dabei steht ausser Frage, dass die Würdigung der Beweise allein Sache des\nGerichts ist; die Ausführungen der Sachverständigen stellen für den Richter lediglich\nEntscheidungshilfen dar, soweit es um die Kenntnis von Tatsachen geht, deren\nWahrnehmung besondere Fachkenntnisse erfordern oder von Erfahrungssätzen,\ndie einem besonderen, dem Gericht nicht vertrauten Wissensgebiet angehören\n(Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, dritte Auflage, Zürich 1979, S. 347).\nDie Ausführungen der Experten sind also insoweit dienlich, als sie allgemeingültige\nwissenschaftliche Grundsätze und Erkenntnisse vermitteln, hingegen bleibt es Sache des Richters, die ihm vom Gutachter gelieferten Resultate zusammen mit den\nübrigen Beweismitteln kritisch zu würdigen. Anhaltspunkte darüber, ob ein Testament mit Wissen und Willen in dieser oder jener Art und Weise aufgesetzt wurde,\nkönnen sich unter Umständen aus den Motiven, die einen Erblasser zu einem bestimmten Vorgehen bestimmt haben, ergeben. Die Vorinstanz hat sich zu dieser\nFrage, der von den Parteien durch ihre an die Zeugen gerichteten Fragen über die\nBeziehungen der Erblasserin zu R. J., beziehungsweise über das Verhältnis innerhalb der Verwandtschaft eine nicht unwesentliche Bedeutung beigemessen wurde,\nnicht geäussert. Auch dieser Frage wird indessen das nötige Augenmerk zuzuwenden sein.\n\na) An Beweisen stehen vorerst die Aussagen einer grösseren Anzahl von\nZeugen zur Verfügung. Diese vermitteln aus verschiedenen Gründen ein recht unterschiedliches Bild. Einige Zeugen stehen den Klägern, andere dem Beklagten\nnahe. Sie hatten teilweise nur sporadische und nicht nähere Kontakte zur Erblasserin oder stützen ihre Aussagen mehr aufs Hörensagen, anstatt auf eigene Feststellungen. Die Angestellten des Altersheims Domleschg schliesslich lernten U. T. erst\nbei ihrem Heimeintritt Ende 1997 kennen, also mehr als ein Jahr nach der Errichtung\n14\n\ndes Testaments. Man hat sich sodann in diesem Zusammenhang die auf langjährigen Erfahrungen beruhende Feststellung Prof. Dr. K.s zu vergegenwärtigen, wonach ein organisches Psychosyndrom, beziehungsweise eine senile Demenz, solange sie nicht schwer sei, sich Gespräche auf Alltägliches beschränkten und nicht\nspeziell auf Veränderungen geachtet werde, leicht übersehen werde. Wenn entsprechende Symptome von der Umgebung beachtet würden, seien sie in der Regel\nauch tatsächlich vorhanden. Allen diesen Umständen ist bei der Würdigung der Zeugenaussagen Rechnung zu tragen.\n\n"}