{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-08-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-26_2002-08-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763b9d47e9f2a30d4858971b2a26871fe8ae5d3135d68c0417e57d00326fa745a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763b9d47e9f2a30d4858971b2a26871fe8ae5d3135d68c0417e57d00326fa745a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_26", "Checksum": "2e955e6c4df23c791eef06d7046823e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 20.08.2002 ZF 2002 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 20.08.2002 ZF 2002 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Auch das am Schluss des Textes in Ziffern geschriebene\nDatum ist abgesehen von einem sich an der falschen Stelle befindlichen Punkt korrekt. Allein mit dem Schreiben des Datums in Worten bekundete die Erblasserin\noffensichtlich Mühe. Das ist aber nicht etwas ganz Ungewöhnliches, fällt es doch\nauch einem durchaus schreibgewohnten Menschen nicht immer leicht, Zahlen in\nWorten zu schreiben. Es ist sodann denkbar, dass die Schreiberin zwischendurch\nnicht mehr ganz sicher war, ob es nun der zwölfte oder der vierzehnte November\nwar, als sie ihr Testament schrieb. Auch in einer solchen Unsicherheit ist nichts\nAussergewöhnliches zu sehen, und selbst wenn sie sich – was angesichts der klaren Datumsangabe in Ziffern unwahrscheinlich ist – in diesen zwei Daten geirrt haben sollte, wäre dies unter dem Gesichtspunkt von Art. 520a ZGB nicht von Bedeutung, da es nicht entscheidend sein kann, an welchem dieser beiden eng beieinanderliegenden Tage die Niederschrift erfolgte. Das Kantonsgericht kommt damit zum\nSchluss, dass aus dem Schriftbild und der sich mit diesem befassenden Interpretation des Graphologen weder ein Beweis dafür, dass das Testament an unterschiedlichen Tagen geschrieben wurde noch für eine Rückdatierung gesehen werden\nkann. Das Testament ist daher zweifellos als formgültig zu betrachten.\n\n2.a) Über die zur Testamentserrichtung notwendige Urteilsfähigkeit einer\nPerson hat sich das Kantonsgericht im Fall Zingg (ZF 99 41) in Anlehnung an den\nmassgeblichen Bundesgerichtsentscheid 124 III 5 ff. ausführlich geäussert. Nach\nden in diesem Urteil des Bundesgerichts enthaltenen und im folgenden wiedergegebenen Erwägungen, die ihrerseits unter Hinweis auf die einschlägige Literatur die\nvon der Rechtsprechung entwickelten und im Entscheid 117 II 231 ff. publizierten\nGrundsätze zur Testierfähigkeit zusammenfassen, enthält der Begriff der Urteilsfähigkeit zwei Elemente: einerseits eine intellektuelle Komponente, nämlich die\nFähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu\nerkennen, andererseits ein Willens-, beziehungsweise Charakterelement, nämlich\ndie Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu\nhandeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand\nzu leisten. Die Urteilsfähigkeit ist aber auch relativ zu verstehen; sie ist nicht abstrakt\nfestzustellen, sondern in bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen. Es ist daher denkbar, dass eine Person trotz\nallgemeiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit zwar gewisse Alltagsgeschäfte\n12\n\nnoch zu besorgen vermag und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Geschäfte die Urteilsfähigkeit abzusprechen ist. Im Unterschied zu\nalltäglichen Geschäften und Besorgungen zählt die Errichtung eines Testaments zu\nden eher anspruchsvolleren Geschäften; dies trifft insbesondere dann zu, wenn\nkomplizierte Verfügungen getroffen werden.\n\nb) Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung vermutet. Folglich hat derjenige, der deren Nichtvorhandensein behauptet,\ndies zu beweisen. Der Beweis ist keiner besonderen Vorschrift unterstellt; eine sehr\ngrosse Wahrscheinlichkeit, welche jeden ernsthaften Zweifel ausschliesst, genügt\ninsbesondere bei einer verstorbenen Person, weil in diesem Fall die Natur der Dinge\nselber einen absoluten Beweis unmöglich macht. An sich ist der Beweis nicht in\nbezug auf die Urteilsfähigkeit einer Person im allgemeinen, sondern in einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringen. Dieser Beweis ist dann einfach zu führen, wenn\nbeispielsweise wegen einer Geisteskrankheit auf eine permanent vorhandene Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten zu schliessen ist und damit auch luzide\nIntervalle auszuschliessen sind. Ist dies aber nicht der Fall, dürfte namentlich „post\nfestum“ der Nachweis der Urteilsunfähigkeit zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt\nim allgemeinen kaum zu führen sein. Wie die Vermutung der Urteilsfähigkeit und die\ndaraus fliessende Beweislastverteilung folgen auch die Grenzen dieser Regeln aus\nder allgemeinen Lebenserfahrung: Führt die Lebenserfahrung – etwa bei Kindern,\nbei bestimmten Geisteskranken und altersschwachen Personen – zur umgekehrten\nVermutung, dass die handelnde Person ihrer allgemeinen Verfassung nach im Normalfall und mit Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss, ist der Beweispflicht insoweit Genüge getan und die Vermutung der Urteilsfähigkeit umgestossen;\nder Gegenpartei steht in diesem Fall der Gegenbeweis offen, dass die betreffende\nPerson trotz ihrer grundsätzlichen Urteilsunfähigkeit auf Grund ihrer allgemeinen\nGesundheitssituation in einem luziden Intervall gehandelt hat.\n\n"}