{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-08-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-26_2002-08-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763b9d47e9f2a30d4858971b2a26871fe8ae5d3135d68c0417e57d00326fa745a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763b9d47e9f2a30d4858971b2a26871fe8ae5d3135d68c0417e57d00326fa745a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_26", "Checksum": "2e955e6c4df23c791eef06d7046823e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 20.08.2002 ZF 2002 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 20.08.2002 ZF 2002 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Juni 1998 dem Kreispräsidenten Domleschg zur\nVerwahrung übergeben worden ist sowie auf die Aussagen der Zeugin Maya J.,\nwelche erklärt hatte, der Beklagte habe ihr einmal mitgeteilt, er habe von U. T. ein\nverschlossenes Couvert erhalten, welches erst nach deren Tod zu öffnen sei. Die\nZeugin konnte allerdings nicht sagen, wann diese Unterredung stattgefunden hat,\ndoch sei es in jedem Falle vor dem Tode der Erblasserin, möglicherweise vor deren\n85. Geburtstag gewesen. Die Berufungsbeklagten werfen der Vorinstanz vor, sie\ngehe in Abweichung vom Gutachten Gassmann davon aus, die Ermüdbarkeit der\nTestatorin und das nicht alltägliche Geschäft hätten zum Zerfall des Schriftbildes\ngeführt. Demgegenüber sei der Experte zum Schluss gekommen, dass sich U. T.\nbei der Niederschrift des Testaments nicht im Klaren gewesen sei, welches Datum\nsie festzuhalten habe; sie sei entweder zeitlich nicht voll orientiert gewesen oder\nhabe nicht gewusst, wie man Zahlen schreibe oder aber es habe das Datum, das\nsie hätte aufschreiben müssen, nicht dem Datum der Niederschrift entsprochen,\nwas sie verwirrt habe. Das weise darauf hin, dass die beiden Teile mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in einem Zuge niedergeschrieben worden seien, wobei aber\nnicht exakt bestimmt werden könne, wie gross der zeitliche Abstand zwischen den\nbeiden Teilen sei. Es bestünden drei Möglichkeiten: der Datumsteil könnte zu einem\nerheblich späteren Zeitpunkt erstellt worden sein, als die altersbedingten Beschwerden der Testatorin stark zugenommen hätten oder der Datumsteil sei zwar kurz\nnach der Niederschrift des ersten Teils, jedoch unter einer erheblichen inneren Verunsicherung und emotionaler Aufruhr geschrieben worden, so dass sich die Schrei-\n10\n\nberin kaum soweit habe konzentrieren können, um bei klarem Bewusstsein das Datum zu erstellen; denkbar sei auch eine Kombination der beiden Varianten.\n\nMit ihrer Argumentation wollen die Kläger darlegen, das angefochtene Testament sei zurückdatiert worden, es sei nicht wirklich am 12. November 1996, sondern erst 1997, möglicherweise sogar erst 1998 erstellt worden. Liesse sich beweisen, dass die Niederschrift wesentlich später als zu dem im Testament angegebenen Datum geschrieben worden wäre, käme diesem Umstand unter dem Gesichtspunkt von Art. 520a ZGB eine nicht unwesentliche Bedeutung zu, steht doch fest,\ndass sich der geistige Zustand der Erblasserin im fraglichen Zeitraum rasch verschlechtert hat. Als Indiz für ihre Auffassung führen die Berufungsbeklagten den\nUmstand an, dass R. J. das Testament erst am 24. Juni 1998 auf dem Kreisamt\ndeponierte. Der Beklagte macht geltend, U. T. habe ihm das fragliche Dokument in\nder zweiten Hälfte November 1996 in einem verschlossenen Couvert zur Aufbewahrung übergeben. Offenbar unterhielt sich R. J. einmal mit Maya J. über das sich in\nseinem Besitze befindliche Testament, doch lässt sich auf Grund der Aussagen dieser Zeugin auch nicht nur mit annähernder Sicherheit sagen, wann dieses Gespräch, bei welchem J. geraten worden sein soll, das Testament an amtlicher Stelle\nzu deponieren, stattgefunden hat. Mit diesen dürftigen Hinweisen lässt sich der Beweis dafür, dass das Testament zu einem anderen als an dem in der Urkunde selbst\nangegebenen Datum geschrieben worden ist, nicht erbringen. Dies sehen offenbar\nauch die Berufungsbeklagten nicht anders, äusserte sich ihr Rechtsvertreter doch\nanlässlich der Hauptverhandlung dahin, die Frage lasse sich nicht mit letzter Konsequenz richtig beantworten, weshalb man sie im Raum stehen lasse. Den Beweis\ndafür, dass das angegebene Datum nicht dem Zeitpunkt der Verfügung entspreche,\nsehen die Kläger dann jedoch im graphologischen Gutachten von C.G.. Das Kantonsgericht vermag ihnen in dieser Auffassung allerdings nicht zu folgen. Der Psychologe unterscheidet – an sich naheliegend – den klar und weitgehend korrekt\ngeschriebenen Textteil vom Datumsteil des Dokuments. Auf Grund der offensichtlichen Differenzen in der Qualität des Schriftbildes ist er einerseits der Meinung, U.\nT. sei zeitlich nicht voll orientiert gewesen oder habe nicht gewusst wie man Zahlen\nschreibe, oder aber sie hätte ein Datum aufschreiben müssen, das nicht dem Tag\nder Niederschrift entsprochen habe. Andererseits gelangt er beim Vergleich des\nTextteils und des Datumsteils zum Schluss, die beiden Teile seien mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in einem Zuge niedergeschrieben worden, wobei der zeitliche\nAbstand nicht exakt bestimmt werden könne; es ergäben sich dann die oben beschriebenen drei Möglichkeiten. Es ist durchaus denkbar, dass eine der vom Experten genannten Varianten Grund dafür ist, dass sich die Schreibweise des Textteils\n11\n\n"}