{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-08-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-26_2002-08-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763b9d47e9f2a30d4858971b2a26871fe8ae5d3135d68c0417e57d00326fa745a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763b9d47e9f2a30d4858971b2a26871fe8ae5d3135d68c0417e57d00326fa745a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_26", "Checksum": "2e955e6c4df23c791eef06d7046823e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 20.08.2002 ZF 2002 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 20.08.2002 ZF 2002 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zwar liegen heute im Gegensatz etwa zum Fall Zingg (ZF 99 41) nebst\nZeugenaussagen gewisse medizinische Unterlagen und insbesondere Äusserungen des Hausarztes vor, doch ist eine eigentliche psychiatrische Begutachtung der\nTestamentsverfasserin aus naheliegenden Gründen nicht mehr möglich. Das führt\ndazu, dass die Expertise von Prof. Dr. K. für das Gericht zwar soweit eine nützliche\nEntscheidungshilfe darstellt, als es um fachspezifische Aussagen allgemeiner Natur\ngeht, dass aber für die Beurteilung der konkreten Frage, ob U. T. im Herbst 1996\nnoch testierfähig war, in entscheidendem Masse auf die Feststellungen des Hausarztes abzustellen sein wird. Die Auslegung der Zeugenaussagen ist sodann ohnehin Sache des Richters. Angesichts dieser Sachlage kann auf die Einholung einer\nOberexpertise verzichtet werden. Die grundsätzlich berechtigten Vorbehalte von\nRechtsanwalt Dr. Kunz gegenüber postmortalen Gutachten hätten auch mit Bezug\nauf ein Obergutachten ihre Gültigkeit, müsste doch auch ein solches allein auf\nGrund des vorhandenen Aktenmaterials erstellt werden und es wäre daher in dieser\nBeziehung ebenso fragwürdig wie die vorhandene Expertise. Von einem zusätzlichen Gutachten wären also mit Bezug auf die Frage der Urteilsfähigkeit der Erblasserin keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten. Auch der Rechtsvertreter\ndes Berufungsklägers hat diese Beweisergänzung übrigens nur für den Fall beantragt, dass entscheidend auf das Gutachten Dr. K.s abgestellt werden sollte, was –\nwie sich zeigen wird – nicht der Fall ist.\n\n2. Der Berufungskläger beantragt eventualiter auch die Einvernahme dreier\nweiterer Zeugen, welche er in der Prozessantwort aufgerufen hatte. Es handelt sich\num seine Tochter Diana J., um seinen Bruder Dr.med. Peter J. sowie um P., den\nEhemann der bereits als Zeugin befragten Nada P.. Rechtsanwalt Dr. Kunz führte\nanlässlich der Berufungsverhandlung zur Begründung dieses Beweisergänzungsbegehrens aus, die erwähnten Zeugen könnten Auskunft darüber geben, wie das\nVerhältnis zwischen der Erblasserin und dem Beklagten gewesen sei. Er halte an\nseinem Antrag allerdings nur fest, wenn die Aussagen dieser Zeugen für die Beantwortung dieser Frage notwendig seien. Dies ist nicht der Fall. Es ist auf Grund der\nvorhandenen Akten hinlänglich erwiesen, dass R. J. gute freundschaftliche Beziehungen zu U. T. gepflogen und recht viel Zeit mit ihr verbracht hat und dass er ihr\n8\n\nauch in verschiedener Hinsicht behilflich war. Diesbezüglich bedarf es also keiner\nweiteren Beweise. Über die geistige Verfassung der Erblasserin könnten aber die\nZeugen, die sich nur sporadisch in Feldis aufhielten, kaum entscheidende zusätzliche Informationen geben. Es darf davon ausgegangen werden, dass P. die Depositionen seiner Ehefrau bestätigen würde, und es wären sowohl seine Aussagen\ninfolge seiner freundschaftlichen Beziehungen zum Beklagten wie auch jene der\nbeiden Verwandten R. Jörgs ohnehin mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Es kann daher auf die Einvernahme dieser drei Zeugen verzichtet werden.\n\nII.1. Die Kläger haben die eigenhändige letztwillige Verfügung der U. T. unter\nzwei Gesichtspunkten angefochten. Sie haben einerseits den Standpunkt vertreten,\ndas Testament sei formungültig, weil das darin angegebene Datum nicht dem Zeitpunkt seiner Errichtung entspreche, die richtige Datierung aber im vorliegenden Fall\nbedeutungsvoll sei. Selbst wenn die Formgültigkeit aber bejaht werden sollte,\nmüsste das Testament für ungültig erklärt werden, weil die Erblasserin zum Zeitpunkt der Niederschrift nicht urteilsfähig gewesen sei. Im folgenden soll vorerst auf\nden ersten Einwand eingegangen werden.\n\na) Die Vorschrift von Art. 505 ZGB, wonach die eigenhändige letztwillige Verfügung vom Erblasser von Anfang bis zum Ende mit Einschluss der Angabe von\nJahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben und mit seiner\nUnterschrift zu versehen sei, wurde durch den mit der Gesetzesnovelle vom 23. Juni\n1995 eingefügten Art. 520a ZGB relativiert. Nach dieser Bestimmung kann eine\nletztwillige Verfügung, deren Mangel darin besteht, dass Jahr, Monat oder Tag nicht\noder nicht richtig angegeben sind, nur dann für ungültig erklärt werden, wenn sich\ndie erforderliche Zeitangabe nicht auf andere Weise feststellen lässt und das Datum\nfür die Beurteilung der Verfügungsfähigkeit, der Reihenfolge mehrerer Verfügungen\noder einer anderen, die Gültigkeit der Verfügung betreffenden Frage notwendig ist.\nNachdem der Ausgang des vorliegenden Verfahrens davon abhängt, ob U. T. zum\nZeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung, also am 12. November 1996,\nurteilsfähig war oder nicht, kommt der Frage, ob das Testament auch wirklich von\nAnfang bis Ende am angegebenen Datum geschrieben worden ist, für die Gültigkeit\nder letztwilligen Verfügung entscheidende Bedeutung zu.\n\nb) Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Gegenstand dieses\nVerfahrens bildende eigenhändige letztwillige Verfügung von U. T. niedergeschrieben wurde. Dieses Testament hat folgenden Wortlaut:\n„Lester Wille´\n9\n\n"}