{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-08-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-26_2002-08-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763b9d47e9f2a30d4858971b2a26871fe8ae5d3135d68c0417e57d00326fa745a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763b9d47e9f2a30d4858971b2a26871fe8ae5d3135d68c0417e57d00326fa745a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_26", "Checksum": "2e955e6c4df23c791eef06d7046823e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 20.08.2002 ZF 2002 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 20.08.2002 ZF 2002 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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W., Spezialist für geriatrische Neurologie, Chefarzt der stadtärztlichen Dienste\nund Co-Leiter des Zentrums Gerontologie der Universität Zürich) sowie durch die\nEinvernahme der Zeugen P., Dr. med. Peter J. und Diana J. zu ergänzen.\n\nE. An der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht waren der Berufungskläger persönlich mit seinem Rechtsvertreter sowie eine aus drei Klägern bestehende Delegation der Berufungsbeklagten mit ihrem Anwalt anwesend.\nRechtanwalt Dr. Kunz führte zum Beweisverfahren aus, er halte an seinen Beweisergänzungsanträgen fest, soweit diese für die Beurteilung der Sache als wesentlich erachtet würden. Wenn das Gericht zum Schluss kommen sollte, dass entscheidend auf das Gutachten Dr. K.s abzustellen sei, müsse ein Gegengutachten bei\neinem Spezialisten der Geriatrie eingeholt werden. Über die Beziehungen des Beklagten zur Erblasserin könnten die zusätzlich aufgerufenen Zeugen Auskunft geben. Der klägerische Rechtsvertreter wandte ein, die Beweisanträge seien ungenügend begründet. Der Gegenanwalt verhalte sich sodann widersprüchlich, wenn er\neine Oberexpertise beantrage, habe er doch gegen die Nomination von Dr. K. keinen Einspruch erhoben. In materieller Hinsicht hielt der Vertreter des Berufungsklägers an seinem Antrag auf Abweisung der Klage fest, während der klägerische Anwalt die Abweisung der Berufung beantragte. Auf die Ausführungen der Parteiver-\n6\n\ntreter zur Begründung dieser Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen\neingegangen.\n\nDie Zivilkammer zieht in Erwägung:\n\nI. Der Berufungskläger hat in seiner Berufungserklärung das Eventualbegehren gestellt, es sei das Beweisverfahren durch die Anordnung einer durch einen\nSachverständigen der Geriatrie zu erstellenden Oberexpertise sowie durch die Einvernahme dreier zusätzlicher Zeugen zu ergänzen. Vom klägerischen Rechtsvertreter darauf angesprochen, dass die Beweisergänzungsbegehren im ersten Vortrag nicht begründet worden seien, erklärte Rechtsanwalt Dr. Kunz in seiner Replik,\nfalls die Berufung gutgeheissen werden sollte, könne selbstverständlich auf weitere\nBeweiserhebungen verzichtet werden. Er müsse hingegen an seinem Antrag auf\nEinholung einer Oberexpertise festhalten, sofern das Gericht zum Schluss kommen\nsollte, die Klage sei in entscheidendem Masse auf Grund der Ausführungen des\nGutachters Prof. Dr. K. gutzuheissen. Auch das Begehren um Anhörung weiterer\nZeugen werde nur soweit aufrecht erhalten, als dies für die Beurteilung der Beziehungen zwischen dem Kläger und der Erblasserin von Bedeutung sei.\n\n1. Das Kantonsgericht erachtet die beantragten Beweisergänzungen für entbehrlich. In seiner Beweisverfügung vom 3. Mai 2000 gab der Bezirksgerichtspräsident dem klägerischen Antrag auf Einholung zweier Expertisen, nämlich eines graphologischen und eines postmortalen Gutachtens statt, und er forderte die Parteien\nauf, Expertenvorschläge zu unterbreiten. Rechtsanwalt Dr. Kunz schlug darauf in\nseinem Schreiben vom 22. Juni 2000 in Übereinstimmung mit dem Gegenanwalt\nProf. Dr. med. K. als Gutachter für die Ausarbeitung einer postmortalen Expertise\nvor. Erst nachdem er vom Gutachten Dr. K.s vom 18. Oktober 2000 Kenntnis genommen hatte, lehnte Rechtsanwalt Dr. Kunz dieses unter anderem unter Hinweis\nauf das fortgeschrittene Alter des Gutachters ab und beantragte die Einholung einer\nOberexpertise, wobei er bemerkte, er wäre mit dem Expertenauftrag niemals einverstanden gewesen, wenn er das Alter des Experten gekannt hätte. Anlässlich der\nerstinstanzlichen Hauptverhandlung setzte sich der Anwalt des Beklagten sodann\neingehend mit der Problematik postmortaler Gutachten auseinander, wobei er darauf hinwies, dass die Rechtsprechung bei der Beurteilung solcher Expertisen sehr\nzurückhaltend, wenn nicht gar ablehnend sei. Kantonsgericht und Bundesgericht\nlehnten postmortale Gutachten stets dann ab, wenn es nicht darum gehe, vorliegende medizinische Befunde auszuwerten, sondern anhand von Zeugenaussagen\nauf die Urteilsfähigkeit Rückschlüsse zu ziehen. Soweit Rechtsanwalt Dr. Kunz Vor-\n7\n\n"}