{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-08-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-26_2002-08-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763b9d47e9f2a30d4858971b2a26871fe8ae5d3135d68c0417e57d00326fa745a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763b9d47e9f2a30d4858971b2a26871fe8ae5d3135d68c0417e57d00326fa745a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_26", "Checksum": "2e955e6c4df23c791eef06d7046823e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 20.08.2002 ZF 2002 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 20.08.2002 ZF 2002 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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J. mit seiner Ehefrau und seinen vier Töchtern die Ferien regelmässig\nin einem gemieteten Ferienhaus in Feldis. 1990 konnte er einen Stall käuflich erwerben, den er in ein Mehrfamilienhaus umbaute, in welchem er fortan seine Freizeit verbrachte. 1995 wurde die Ehe des Beklagten geschieden, worauf dieser 1996\nseinen Wohnsitz von Chur nach Feldis verlegte, wo er seit 1997 als Gemeindepräsident amtet. R. J. will U. T. bereits in jungen Jahren kennen gelernt haben, als er\nals Hirt auf den an Feldis angrenzenden Emser Maiensässen geweilt habe. Seit\n1979 habe sich seine Bekanntschaft mit der Erblasserin allmählich zur freundschaftlichen, warmherzigen Beziehung vertieft und es habe sich ergeben, dass er ihr da\nund dort geholfen und im Stall und auf dem Feld zum Rechten geschaut habe. Insbesondere nach seiner Pensionierung habe er mit U. T. viele freie Stunden verbracht und die Erblasserin sei in seinem Haus ungezwungen ein- und ausgegangen.\nDemgegenüber habe sie in ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit keine verwandtschaftliche Hilfe erfahren und auch Besuche von Verwandten seien nur ganz sporadisch vorgekommen. - Die Kläger machen demgegenüber geltend, U. T. habe den\nBeklagten erst etwas kennen gelernt, als dieser 1993 von ihr ein landwirtschaftliches\nGrundstück erworben habe. Bis zu seinem Zuzug nach Feldis habe sie J. aber trotzdem kaum gekannt, und erst ab Sommer/Herbst 1996 bis Mitte 1997, als sie ihm\nein Couvert (angeblich mit dem Testament) übergeben habe, hätten persönliche\nKontakte zwischen den beiden bestanden. Der Beklagte habe sich ab seinem Auftauchen im Frühjahr 1996 ins Vertrauen der Erblasserin eingeschlichen, und diese\n4\n\nhabe sich ab dieser Zeit von den Verwandten und Bekannten, die ihr bisher zur\nSeite gestanden hätten, abgewandt.\n\nB. Am 2. Dezember 1998 reichten neun der elf gesetzlichen Erben der U. T.\nsel. beim Vermittleramt des Kreises Domleschg ein Vermittlungsbegehren ein, worauf am 15. Dezember 1998 die Sühneverhandlung durchgeführt wurde, die erfolglos\nverlief. Die Kläger bezogen darauf den Leitschein und prosequierten die Klage mit\nProzesseingabe vom 8. Februar 1999 an das Bezirksgericht Heinzenberg. Sie stellten das Rechtsbegehren, das durch die Erblasserin U. T. sel. verfasste handschriftliche Testament vom 12. November 1996 sei für ungültig zu erklären. Es wurde\nunter anderem die Durchführung eines graphologischen Gutachtens zur Frage, ob\ndas ganze Testament an einem einzigen Tage oder an unterschiedlichen Tagen\nund unter unterschiedlichen geistigen Voraussetzung bei der Verfasserin erstellt\nworden sei sowie die Einholung eines postmortalen Gutachtens über die Urteilsfähigkeit von U. T. im Zeitpunkt der Testamentserrichtung beantragt. Der Beklagte\nliess in seiner Prozessantwort vom 23. April 1999 die kostenfällige Abweisung der\nKlage beantragen. In der Replik vom 12. Juli 1999, beziehungsweise der Duplik\nvom 17. September 1999 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.\n\nBeide Parteivertreter schlugen in der Folge vor, mit der Ausarbeitung eines\npostmortalen Gutachtens Prof. Dr. med. K. und mit der Erstellung eines graphologischen Gutachtens dipl. Psychologe C.G. zu beauftragen. Die beiden Experten wurden darauf vom Bezirksgerichtspräsidenten mit der entsprechenden Begutachtung\nbetraut. C.G. erstattete seinen Bericht am 19. September 2000; es veranlasste die\nParteivertreter zu keinen zusätzlichen Fragen. Prof. Dr. med. K. lieferte sein Gutachten am 18. Oktober 2000 ab und ergänzte es am 27. Juni 2001, nachdem ihm\nnoch zwei zusätzliche Zeugeneinvernahmenprotokolle vorgelegt worden waren.\nWährend die Kläger auch dieses Gutachten als schlüssig bezeichneten, beantragte\nder Rechtsvertreter des Beklagten, es sei bei einem medizinischen Spezialisten der\nGeriatrie ein Obergutachten einzuholen. Der Entscheid über diesen Antrag wurde\nvom Bezirksgerichtspräsidenten dem Gesamtgericht vorbehalten und es wurde der\nExperte zur Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht vorgeladen.\n\nC. Mit Urteil vom 6. Juli und 8. August 2001, mitgeteilt am 9. April 2002, erkannte das Bezirksgericht Hinterrhein:\n„1. Die Klage wird gutgeheissen und es wird das durch die Erblasserin Ursula T. sel., geboren am 08.11.1912, von Feldis/Veulden,\ngestorben am 29.08.1998, wohnhaft gewesen in Feldis/Veulden,\nverfasste handschriftliche Testament vom 12.11.1996, durch den\n5\n\nKreispräsidenten Domleschg am 16.09.1998 eröffnet, für ungültig\nerklärt.\n2. Die Kosten des Vermittleramtes Domleschg in der Höhe von Fr.\n185.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Hinterrhein, bestehend aus:\nGerichtsgebühren Fr. 15'000.—\nStreitwertzuschlag Fr. 2'000.—\nSchreibgebühren Fr. 2'030.—\nBarauslagen (inkl. Gutachten) Fr. 9'700.—\nTotal Fr. 28'730.—\ngehen zulasten des Beklagten.\nDer Beklagte wird ausserdem verpflichtet, die Klägerschaft ausseramtlich mit Fr. 57'336.50 zu entschädigen.\n3. Mitteilung an ...“\n\n"}