{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-08-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-26_2002-08-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763b9d47e9f2a30d4858971b2a26871fe8ae5d3135d68c0417e57d00326fa745a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763b9d47e9f2a30d4858971b2a26871fe8ae5d3135d68c0417e57d00326fa745a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_26", "Checksum": "2e955e6c4df23c791eef06d7046823e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 20.08.2002 ZF 2002 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 20.08.2002 ZF 2002 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Testamentsanfechtung | ZGB Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:37:56", "Checksum": "d5d158b1983ad2c2b6975f5197b4a32f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 20.08.2002 ZF 2002 26\nRegeste:\nTestamentsanfechtung | ZGB Erbrecht\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nTribunale cantonale dei Grigioni\nDretgira chantunala dal Grischun\n\nRef.: Chur, 19./20. August 2002 Schriftlich mitgeteilt am:\nZF 02 26\n\nEine gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde und Berufung hat das Bundesgericht mit Urteilen vom 6. Februar 2003 abgewiesen.\n\nUrteil\nZivilkammer\n\nVizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Lazzarini, Rehli, Riesen-Bienz und Vital, Aktuar ad hoc Walder.\n\n——————\n\nIn der zivilrechtlichen Berufung\n\ndes R. J . , Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Romano Kunz, Ottoplatz 19, Chur,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 6. Juli / 8. August 2001, mitgeteilt am\n9. April 2002, in Sachen des August T . , des Ulrich T . – R . , der Lina L . - T . , des\nJürg T . , des Valentin T . , der Menga T . - T . , des Anton L . - S . , des Luzius L . -\nS . , sowie des L. T . - C . , gegen den Berufungskläger,\n\nbetreffend Testamentsanfechtung,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA.1. Am 29. August 1998 verstarb in Fürstenau die am 8. November 1912\ngeborene, in Feldis/Veulden wohnhaft gewesene U. T.. Sie hinterliess als gesetzliche Erben Ulrich T.-R., Lina L.-T., Jürg T., Valentin T., Menga T.-T., Anton L.-S.,\nLuzius L.-S., August T., L. T.-C., Georg T.-L. und Thomas T.-S.. Mit Ausnahme der\nbeiden letzteren treten alle erwähnten Verwandten als Kläger im vorliegenden Verfahren auf; es handelt sich um Cousins und Cousinen der Verstorbenen, beziehungsweise um Nachkommen von solchen. In ihrem handschriftlichen Testament\nvom 12. November 1996, das den versammelten gesetzlichen Erben am 16. September 1998 vor Kreisamt Domleschg eröffnet wurde, hatte die Erblasserin verfügt,\ndass ihr ganzes Vermögen nach ihrem Ableben an R. J. übergehen solle. Am 28.\nMärz 1990 hatte U. T. mit dem 1943 geborenen August T. einen Erbvertrag abgeschlossen, nach welchem dieser bei ihrem Ableben die Wiesen sowie das Maiensäss mit Stall und Hütte in „N“ erhalten sollte.\n\nBereits anlässlich der Testamentseröffnung äusserten sich die gesetzlichen\nErben gegenüber dem Kreispräsidenten, dass sie das handschriftliche Testament\nder Erblasserin anfechten würden, weshalb sie ersuchten, Kreisnotar Rolf Bühler\nzum Erbenvertreter zu bestellen. Der Kreispräsident entsprach diesem Gesuch\ndurch Verfügung vom 2. Oktober 1998. Das darauf vom Kreisnotar am 22. Oktober\n1998 erstellte und vom Kreisamt Domleschg am 11. November 1998 den Parteien\nzugestellte Inventar ergab bei Aktiven von Fr. 650'512.15 und Passiven von Fr.\n28'100.45 einen Aktivenüberschuss von Fr. 622'411.70. In dieser Summe ist auch\ndas Maiensäss „N“ (Wiesen und Gebäude) mit einem Betrag von insgesamt Fr.\n90'610.— enthalten. – Durch Verfügung vom 10. Februar 1999 setzte der Bezirksgerichtspräsident Kreisnotar Rolf Bühler als Erbschaftsverwalter ein. Da dieser auf\nEnde Juli 2000 seine Tätigkeit einstellte, nominierte der Bezirksgerichtspräsident\nam 21. Juli 2000 die Kreisnotarin Alice Gadient als Nachfolgerin.\n\n2. Die Eltern U. Ts führten in Feldis einen Landwirtschaftsbetrieb. Nach dem\nTode des Vaters im Jahre 1945 bewirtschaftete die Mutter zusammen mit ihren ledigen K.ern U. und dem acht Jahre jüngeren Sohn R. diese Landwirtschaft weiter,\nund nach dem Tod der Mutter im Jahre 1963 übernahmen die beiden Geschwister\nden Betrieb. Als schliesslich am 6. Dezember 1974 auch ihr Bruder R. verstarb, traf\ndies U. T. schwer. Mit Beschluss vom 13. Juli 1976 entsprach die Vormundschaftsbehörde Domleschg ihrem Begehren, ihr wegen Altersschwäche und Unerfahrenheit zur Besorgung ihrer vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten\neinen Beistand gemäss Art. 394 ZGB zu bestellen und betraute Kurt M., Rothenbrunnen, mit dieser Aufgabe. Nachdem die Verbeiständete im Juni 1979 der Vor-\n3\n\nmundschaftsbehörde mitgeteilt hatte, sie fühle sich nun wieder imstande, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, wurde die Beistandschaft am 12. September 1979\nwieder aufgehoben. Am 9. September 1997 meldete August T. der Vormundschaftsbehörde des Kreises Domleschg, dass U. T., zur Zeit im Krankenhaus Thusis, seit einigen Monaten sehr verwirrt sei und sich kaum mehr selbst versorgen\nkönne. Nach Rückfrage beim Hausarzt Dr. K. Y., Thusis, ordnete die Vormundschaftsbehörde Domleschg darauf durch Beschluss vom 2. Oktober 1997 eine Beiratschaft im Sinne von Art. 395 Abs. 1 ZGB an und ernannte August T. zum Beirat.\nAm 8. Dezember 1997 wurde U. T. ins Alters- und Pflegeheim Domleschg in Fürstenaubruck verlegt, wo sie am 29. August 1998 verstarb.\n\n"}