2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 392.--, total somit Fr. 10‘392 .--, gehen zu Lasten der Klägerin, welche ausserdem den Beklagten für das Berufungsverfahren ausseramtlich mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen hat.