7. Im Ergebnis wird somit deutlich, dass der Berufungsbeklagte den Namen „Schweizer Schneesportschule Samnaun“ im Gegensatz zur Berufungsklägerin weiterhin verwenden darf. Die Berufung ist demzufolge unbegründet und muss abgewiesen werden. Mit der Mitteilung des vorliegenden Entscheids wird der Erlass vorsorglicher Massnahmen hinfällig. 8. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten der Berufungsklägerin, die dem Berufungsbeklagten eine angemessene ausseramtliche Entschädigung zu bezahlen hat. 28 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird abgewiesen.