45 Abs. 1 HRegV eine Ausnahme gestattet werden konnte (vgl. BGE 82 I Erw. 2, S. 45). Wird nach dem Gesagten das Publikum somit nicht irre geführt und hat der Berufungsbeklagte ein schützenswertes Interesse an der Verwendung des nationalen Zusatzes, so liegt entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin keine missbräuchliche Verwendung vor. 27