UWG lassen keinen anderen Schluss zu, da sich diese auf zwei der vorerwähnten Bundesgerichtsentscheide abstützen (vgl. dazu angeführte FN 358). Was ausserdem den Zusatz „Schweizer“ betrifft, kann der Berufungsbeklagte ein schutzwürdiges Interesse an der Verwendung dieses Begriffs in seinem Namen geltend machen. Dieses Interesse ist in den besonderen geografischen Verhältnissen begründet. Das Skigebiet Samnaun ist grenzüberschreitend mit dem österreichischen Skigebiet Ischgl verbunden. Es besteht daher die Möglichkeit und davon wird auch reger Gebrauch gemacht, von der schweizerischen auf die österreichische Talseite zu wechseln und umgekehrt.