Die Weisungen des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister (EHRA) sind an die Handelsregisterbehörden gerichtet (vgl. Gauch, OR, 43. Aufl., Zürich 2000, S. 738). Ihnen kommt lediglich die Funktion einer verwaltungsinternen Anleitung für die Handelsregisterführer zu. Sie vermögen daher die konkrete Beurteilung des Einzelfalls durch eine Gerichtsbehörde nicht zu ersetzen. Im konkreten Fall stellt sich die Frage, ob die Bezeichnung „Schweizer“ im Namen des Berufungsbeklagten beim Durchschnitts- 25