b) Daraus lässt sich indes nicht ableiten, dass der Verein die Bezeichnung „Schweizer“ nicht in seinem Namen führen darf. Früher war für die Eintragung einer Firma mit nationalen Bezeichnungen eine Bewilligung erforderlich (aArt. 45 HRegV), welche nur unter der Voraussetzung erteilt wurde, dass dem Unternehmen für das ganze Gebiet der Schweiz eine repräsentative Bedeutung zukam (vgl. Riemer, a.a.O., Systematischer Teil Rz 427 mit Hinweisen). Dieses Erfordernis ist allerdings seit Änderung der HRegV auf 1. Januar 1998 entfallen. Die Weisungen des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister (EHRA) sind an die Handelsregisterbehörden gerichtet (vgl. Gauch, OR, 43. Aufl.