Demzufolge kann die von ihm betriebene Snowboardschule gar nicht Mitglied eines anderen Vereins sein (vgl. dazu Riemer, a.a.O., Rz 7, 9 zu Art 70 ZGB). Der Berufungsbeklagte und die von ihm betriebene Snowboardschule gehörten also entgegen den Ausführungen der Vorinstanz vor dem Tagebucheintrag der „Schweizer Schneesportschule Samnaun GmbH“ am 22. Oktober 1998 keinem gesamtschweizerisch repräsentativen Verband an.