11, S. 2). Der Berufungsbeklagte behauptet schliesslich, dass die von ihm betriebene „Bananas Swiss Snowboardschool Samnaun“ Mitglied des SSBS sei. Diese Behauptung wurde von der Vorinstanz übernommen. Wie die Berufungsklägerin zutreffend ausführt, besitzt die „Bananas Swiss Snowboardschool Samnaun“ indes gar keine eigene Rechtspersönlichkeit. Es handelt sich dabei, wie der Berufungsbeklagte selbst zugibt, lediglich um seine rechtlich unselbständige Snowboardschulabteilung (vgl. act. 06). Demzufolge kann die von ihm betriebene Snowboardschule gar nicht Mitglied eines anderen Vereins sein (vgl. dazu Riemer, a.a.O., Rz 7, 9 zu Art 70 ZGB).