Im übrigen ergibt sich auch aus dem Vertrag zwischen dem SSBS und dem Verein „Schweizer Schneesportschule Samnaun“ (vgl. Massnahmegesuch Beilage 2), dass der Berufungsbeklagte als Betreiber der „Bananas Swiss Snowboard School“ erst am 17. April 2002 Mitglied des SSBS geworden ist. Dass er erst lange nach der Gründung Mitglied des SSBS geworden ist, gibt der Berufungsbeklagte in seinem Schreiben vom 21. August 2001 im übrigen selber zu, indem er ausführt, dass die bezüglich SSBS nachträglich eingereichten Akten bis zum letzten Jahr notgedrungenermassen die „Private Schneesportschule Samnaun“ betreffen würden (vgl. act. VIII. 11, S. 2).