sion erloschen und nicht auf den Berufungsbeklagten übergegangen. Letzterer ist also durch die Fusion nicht Mitglied des SSBS geworden. Davon geht, wie das Schreiben an den Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten vom 3. April 2002 zeigt, auch der SSBS selbst aus (vgl. Massnahmegesuch vom 20. Juli 2002 Beilage 5). Im übrigen ergibt sich auch aus dem Vertrag zwischen dem SSBS und dem Verein „Schweizer Schneesportschule Samnaun“ (vgl. Massnahmegesuch Beilage 2), dass der Berufungsbeklagte als Betreiber der „Bananas Swiss Snowboard School“ erst am 17. April 2002 Mitglied des SSBS geworden ist.