61 Abs. 2 ZGB sind Vereine, welche ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, zur Eintragung verpflichtet. Wie die Berufungsklägerin zutreffend ausführt und von der Gegenpartei auch nicht bestritten wird, sind die in Art. 944 Abs. 1 OR enthaltenen Grundsätze der Firmenbildung somit auch auf den beklagtischen Verein, welcher eine Skischule betreibt, analog anwendbar (vgl. auch Riemer, a.a.O., Rz 33 lit. f zu Art. 61). Die Berufungsklägerin irrt jedoch in ihrer Annahme, dass der Berufungsbeklagte, indem er in seinem Namen die Bezeichnung „Schweizer“ führe, den Grundsatz des Täuschungsverbots verletze.