6. Ins Handelsregister eintragungspflichtige Vereine müssen in bezug auf ihren Namen den drei Voraussetzungen von Art. 944 Abs. 1 OR/Art. 38 HRegV gerecht werden, nämlich der Firmen- beziehungsweise Namenswahrheit, dem Täuschungsverbot und dem Verbot der Verletzung öffentlicher Interessen (vgl. Brückner, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, Rz 1149 sowie Riemer, a.a.O., Systematischer Teil, Rz 394). Gemäss Art. 61 Abs. 2 ZGB sind Vereine, welche ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, zur Eintragung verpflichtet.