aber gleichzeitig deutlich, dass auch zwischen der laut Reglement des SSSV eingetragenen und geschützten Firma Schweizer Skischule/Ski- und Snowboardschule und der Bezeichnung des Berufungsbeklagten keine Verwechselbarkeit besteht. Nach dem Gesagten ergeben sich demnach keine Gründe, welche den Gebrauch des Namens „Schweizer Schneesportschule Samnaun“ durch den Berufungsbeklagten verbieten würden.