Zum einen hebt er sich bereits hinsichtlich der klanglichen Gesamtwirkung von den beiden übrigen Bezeichnungen ab. Insbesondere durch den Zusatz „Samnaun“ vermag sich der vom Berufungsbeklagten verwendete Name klar von den anderen beiden Zeichen abzugrenzen, verleiht er doch dem Namen nicht bloss einen gänzlich anderen Wortklang, sondern sorgt zusätzlich für eine klare Abweichung im Schriftbild. Im übrigen unterscheiden sich allein die Bestandteile „Schneesportschule“ und „Skischulverband“ beziehungsweise „Ski- und Snowboardschulverband“ sowohl hinsichtlich des Schriftbildes als in bezug auf den Wortklang derart, dass eine Verwechslungsgefahr ausser Betracht fällt.