Zwar stimmen die Bestandteile „Schweizer„ respektive „Schweizerischer“ überein und es ist in allen drei Bezeichnungen das Wort „Schule“ enthalten. Unter Berücksichtigung der übrigen Namensbestandteile unterscheidet sich der Name des Berufungsbeklagten jedoch deutlich von den anderen beiden Zeichen. Zum einen hebt er sich bereits hinsichtlich der klanglichen Gesamtwirkung von den beiden übrigen Bezeichnungen ab.