Es trifft zwar zu, dass die Berufungsklägerin im Gegensatz zum beklagtischen Verein Mitglied des SSSV ist (vgl. BB 12). Soweit sie jedoch daraus ableitet, dass die Gegenpartei als Nichtmitglied ihren Namen nicht weiter gebrauchen darf, verkennt sie die Sachlage. Entgegen der klägerischen Behauptung sind die Bezeichnungen „Schweizer Schneesportschule Samnaun“ und „Schweizerischer Skischulverband“ beziehungsweise „Schweizerischer Ski- und Snowboardschulverband“ weder identisch, noch besteht eine Verwechslungsgefahr. Zwar stimmen die Bestandteile „Schweizer„ respektive „Schweizerischer“ überein und es ist in allen drei Bezeichnungen das Wort „Schule“ enthalten.