sich auf das Recht am früher geltenden Namen „Schweizerischer Skischulverband“ respektive an der heutigen Bezeichnung „Schweizerischer Ski- und Snowboardschulverband“ berufen (vgl. BB 13; Statuten Art. 35). Beide Bezeichnungen würde vom SSSV beziehungsweise dessen Mitgliedern seit jeher gebraucht und seien klar mit dem Namen des Berufungsbeklagten verwechselbar. Aus diesen Gründen dürfe dem Berufungsbeklagten die Verwendung des Namens „Schweizer Schneesportschule Samnaun“ nicht gestattet werden. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen.