Im Ergebnis steht demnach fest, dass die Schreiben, welche der Berufungsbeklagte respektive seine Gründungsgesellschaft am 6./8. Oktober 1998 an diverse Stellen in der Gemeinde Samnaun versandt hat, hinsichtlich der Bezeichnung „Schweizer Schneesportschule Samnaun“ eine die Gebrauchspriorität begründende Wirkung entfaltet haben. Das Recht, die Bezeichnung „Schweizer Schneesportschule Samnaun“ zu verwenden, steht folglich dem Berufungsbeklagten zu.