i) Schliesslich bleibt einzuräumen, dass die Bezeichnung „Schweizerische Schnee Sport Schule Samnaun“, die der Berufungsbeklagte beziehungsweise dessen Gründungsgesellschaft in den Schreiben an den Gemeindevorstand, an Samnaun Tourismus und an die LSB Samnaun AG verwendete, hinsichtlich der Schreibweise nicht mit dem bei der Gründung gewählten Vereinsnamen „Schweizer Schneesportschule Samnaun“ übereinstimmt. Die Schreibweise unterscheidet sich darin, dass die einzelnen Bestandteile des zusammengesetzten Begriffes „Scheesportschule“ getrennt als einzelne Worte geschrieben wurden, währenddem derselbe Begriff im Gründungsnamen zusammengeschrieben erscheint.