Es wird jedoch ausdrücklich festgehalten, dass sie selbst unter diesen Umständen die Möglichkeit hat, sich gestützt auf das UWG gegen eine andere Künstlerin zur Wehr zu setzen, die auf dem gleichen Tätigkeitsgebiet unter dem gleichen Namen auftreten und so eine Verwechslungsgefahr hervorrufen würde (vgl. Pra 1967, S. 206). Nach dem Gesagten wird mithin deutlich, dass sich auch der Berufungsbeklagte gestützt auf lauterkeitsrechtliche Ansprüche gegen die eine Verwechslungsgefahr schaffende Verwendung der Firma „Schweizer Schneesportschule Samnaun GmbH“ durch die Berufungsklägerin wehren kann, da er mit den Schreiben vom 6./8. Oktober 1998 im