Im zitierten Entscheid wird ausgeführt, dass die Klägerin aufgrund der fehlenden Unterscheidungskraft und des Mangels an einem allgemeinen und lange dauernden Gebrauch ihres Pseudonyms kein subjektives und ausschliessliches Recht auf den gewählten Namen beanspruchen könne. Es wird jedoch ausdrücklich festgehalten, dass sie selbst unter diesen Umständen die Möglichkeit hat, sich gestützt auf das UWG gegen eine andere Künstlerin zur Wehr zu setzen, die auf dem gleichen Tätigkeitsgebiet unter dem gleichen Namen auftreten und so eine Verwechslungsgefahr hervorrufen würde (vgl. Pra 1967, S. 206).