Im Unterschied zum konkreten Fall lag nämlich zwischen der Klägerin, welche das alleinige Recht auf das Pseudonym „Sheila“ für sich beanspruchte, und der Gegenpartei kein Wettbewerbsverhältnis vor. Es ging also nicht um lauterkeitsrechtliche Ansprüche, sondern um Ansprüche aus Persönlichkeitsrecht, Namensrecht und Schutz des Pseudonyms (vgl. Pra 1967 Nr. S. 204 Erw. 1., S. 207). Im zitierten Entscheid wird ausgeführt, dass die Klägerin aufgrund der fehlenden Unterscheidungskraft und des Mangels an einem allgemeinen und lange dauernden Gebrauch ihres Pseudonyms kein subjektives und ausschliessliches Recht auf den gewählten Namen beanspruchen könne.