Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin stellt die Namensverwendung in den erwähnten Briefen somit einen Zeichengebrauch dar, mit dem der Berufungsbeklagte die Gebrauchspriorität für den Namen „Schweizer Schneesportschule Samnaun“ begründet hat. Dies um so mehr, als der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin verkennt, dass der vorliegende Fall gar nicht mit dem Sachverhalt verglichen werden kann, welcher das Bundesgericht im von ihm zitierten Entscheid zu beurteilen hatte. Im Unterschied zum konkreten Fall lag nämlich zwischen der Klägerin, welche das alleinige Recht auf das Pseudonym „Sheila“ für sich beanspruchte, und der Gegenpartei kein Wettbewerbsverhältnis vor.