Die Bezeichnung „Schweizer Schneesportschule Samnaun“ geniesst somit vom Publikum in ihrer Gesamtheit wahrgenommen genügend Originalität und Unterscheidungskraft, um in der Öffentlichkeit als auf den Berufungsbeklagten individualisierter Name aufgefasst zu werden. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin stellt die Namensverwendung in den erwähnten Briefen somit einen Zeichengebrauch dar, mit dem der Berufungsbeklagte die Gebrauchspriorität für den Namen „Schweizer Schneesportschule Samnaun“ begründet hat.