4, S. 205), stellt der vom Berufungsbeklagten gewählte Name „Schweizer Scheesportschule Samnaun“ gerade wegen des Zusatzes „Samnaun“ keinen schweizweit popularisierten Begriff dar. Die Bezeichnung „Schweizer Schneesportschule Samnaun“ geniesst somit vom Publikum in ihrer Gesamtheit wahrgenommen genügend Originalität und Unterscheidungskraft, um in der Öffentlichkeit als auf den Berufungsbeklagten individualisierter Name aufgefasst zu werden.