jedoch die Meinung vertreten, dass einer Kombination von verschiedenen Sachbegriffen und geografischen Angaben hinreichende Kennzeichnungskraft zukommen kann (vgl. Hilti, a.a.O., S. 251 mit Hinweisen). So wird denn auch im konkreten Fall durch die Kombination der einzelnen Bestandteile, insbesondere durch die Aufnahme des Sitzortes „Samnaun“ in den Namen, der Bezeichnung des Berufungsbeklagten eine hinreichend individualisierende Wirkung verliehen (vgl. auch Riemer, a.a.O., Systematischer Teil, Rz. 412).