Es trifft zwar zu, dass der Name des Berufungsbeklagten lediglich aus Sachund Ortsbezeichnungen gebildet wird, welche für sich allein betrachtet keine hohe Kennzeichnungskraft aufweisen (vgl. Baudenbacher, a.a.O., Rz 80 f. zu Art. 3 lit. d UWG sowie Riemer, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. I, 3. Abteilung, 2. Teilband, Die Vereine, Systematischer Teil und Art. 60-79 ZGB. Bern 1990, Systematischer Teil, Rz 412 f.; Hilti, a.a.O., S. 248 f.). In der Literatur wird 20