Pra 1967, 205) wo es um das Pseudonym „Sheila“ ging. Die Schreiben des Berufungsbeklagten (KB 8- 10) würden also schon deshalb keinen prioritätsbegründenden Zeichengebrauch darstellen, weil dem Namen der Berufungsbeklagten, welcher aus Sach- und Ortsbezeichnungen gebildet werde, keine Unterscheidungskraft zukomme. Er sei nicht genügend kennzeichnungskräftig, um bei einem derart geringfügigen Gebrauch, wie ihn der Berufungsbeklagte nachgewiesen habe, überhaupt eine Gebrauchspriorität begründen zu können. Dem kann nicht gefolgt werden.