h) Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin macht geltend, um einen rechtserzeugenden Namensgebrauch zu begründen, müsse der verwendeten Bezeichnung von Haus aus Unterscheidungskraft inne wohnen oder aber, bei Fehlen einer solchen zumindest ein ständiger und unbestrittener Zeichengebrauch vorliegen. Nur wenn diese Kriterien erfüllt seien, werde das fragliche Zeichen im Verkehr als Name aufgefasst. Er verweist diesbezüglich auf BGE 92 II 310 (= Pra 1967, 205) wo es um das Pseudonym „Sheila“ ging.