sobald die Streitigkeiten um die Bezeichnung der beiden Schulbetriebe bereinigt seien. Für die Beurteilung der Frage, ob der Berufungsbeklagte in bezug auf seinen Namen die Gebrauchspriorität begründet hat, kann es nicht darauf ankommen, ob dieser tatsächlich eine Schneesportschule betrieben hat. Massgeblich ist einzig, ob er seinen Namen derart verwendete, dass er von einem bestimmten Kreis Dritter wahrgenommen werden konnte. Dies aber ist, wie oben dargelegt, klar zu bejahen.