Aus diesem Grunde wurde ein neuer Verein mit dem Namen „Private Scheesportschule Samnaun“ gegründet, welche die Betriebsbewilligung umgehend erhielt und somit den für den zuerst gegründeten Verein geplanten Betrieb einer Schneesportschule aufnehmen konnte. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten hat also mit den entsprechenden Ausführungen im Plädoyer und dem erwähnten Schreiben lediglich deutlich machen wollen, dass seine Mandantin aufgrund der fehlenden Bewilligung noch nicht tätig werden konnte, dass jedoch der zuerst gegründete Verein mit dem Namen „Schweizer Schneesportschule Samnaun“ beabsichtige, die geplante Schule zu betreiben,